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Icon recommendedZur Geschichte der Friedhofsmauer an der Dorfkirche Groß Glienicke

von Burkhard Radtke

Ursprünglich war der Friedhof der turmlosen, niedrigen Feldsteinkirche nahezu quadratisch zugeordnet und nur mit Bohlenzäunen (Holzzäunen) gegen Wildeinfall geschützt. Erst unter der Patronatsherrschaft der osthavelländischen Familie von Ribbeck erfuhren die Dorfkirche und der Friedhof ab 1660 die bedeutendste Förderung in Bezug auf Umbau und Gestaltung. So wurde 1769 der ursprüngliche Friedhof mit Ziegeln im Klosterformat und Dachsteinen auf einem Fundament aus Feldsteinen, das unsere Friedhofsmauer heute noch zuverlässig trägt, mit Torweg, vier Pfeilern und Pforte gesichert. Diese Umfriedung wurde noch unter der Patronatsherrschaft der Familie von Ribbeck im Zeitraum 1783 - 88 umfassend repariert.

Mit dem Erwerb des Rittergutes und der Übernahme der Patronatsherrschaft durch Christian Ludwig von Winning im Jahre 1789 verfielen Kirche und Friedhof derart, dass sie 1811 als unverbesserlich bezeichnet wurden. Erst seine Witwe, die bis 1836 Patronin war, beauftragte eine größere Reparatur an Kirchhofmauer und Torweg.

Ab 1836, mit dem Kauf des Rittergutes und der Übernahme der Patronatsherrschaft durch Landefeld – und insbesondere durch seinen Großneffen Berger als seinen Erben – kommt wieder eine positive Entwicklung in die Gestaltung und Ausstattung der geistlichen Gebäude und der Anlagen. So wird der Friedhof bis zur Höhe Triftweg erweitert und die Friedhofsmauer aus Mischmauerwerk mit Klinkersteinen als Abdeckung verlängert und die neue Westmauer ersetzt.

Im Jahre 1890 kauft Otto Wollank (ab 1913 von Wollank) das Rittergut und wird Patron. Otto Wollank veranlasste 1891 eine umfassende Reparatur der Friedhofsmauer und der Einfahrt. 1900 beauftragte die Mutter des Patrons die Errichtung des neugotischen Mausoleums, heute Kolumbarium. 1903 / 04 beauftragte Otto Wollank den Bau der Leichenhalle, heute Feierhalle. Am 30.9.1929 verunglückte das Ehepaar von Wollank tödlich, Erbin wurde die Tochter Ilse von Schulz, geborene Wollank. Sie blieb Patronin der Kirche bis zur Enteignung des Rittergutes nach dem Zweiten Weltkrieg. 1937 / 38 beauftragte der Gemeindekirchenrat eine notwendig gewordene umfassende Reparatur an der Kirchhofmauer und am Kirchhofseingang.

Am 25. April 1945 wurden Kirchturm, Kirche, Leichenhalle und der Südteil der Friedhofsmauer durch Artilleriebeschuss seitens der Roten Armee schwer beschädigt. 1947 / 48 konnten die größten Schäden an Kirche, Leichenhalle, Mausoleum und Friedhofsmauer notdürftig instandgesetzt werden. 1947 erwarb die Kirchengemeinde für die dringend erforderliche Friedhofserweiterung eine benachbarte Ackerfläche und verband diese (den sogenannten „neuen Friedhof“) mit einem Durchbruch der nördlichen Friedhofsmauer mit dem „alten“ Friedhof. Dieser „neue“ Friedhof wurde mit einem Maschendrahtzaun in Richtung Westen und nach Norden umfriedet. Vom Triftweg erhielt diese Umfriedung eine zusätzliche Tordurchfahrt.

In den Folgejahren konnten aus finanziellen und materiellen Gründen nur gravierende Schäden notdürftig bereinigt werden. Erst 2012 war es dem Gemeindekirchenrat möglich, den in Groß Glienicke ansässigen Bau und Denkmalpfleger Matthias Angerstein mit der Restaurierung der Westseite der Friedhofsmauer und 2013 mit dem ersten Abschnitt der Südmauer (Triftweg bis Feierhalle) zu beauftragen. Der Abschnitt der Feierhalle bis zur Ecke des ehemaligen Grundstücks der Familie Lehmann wurden wurde von den Mitarbeitern der Firma Roland Schulze Baudenkmalpflege GmbH Potsdam 2022 restauriert, die gleichfalls die Ost-Friedhofsmauer (parallel zur Dorfstraße) als wichtige Voraussetzung für die anschließende Gestaltung des künftigen Wilhelm-Stinzing-Platzes in hoher Qualität ausgeführt hat. Während die West- und Südmauer infolge des Mischmauerwerks mit Schlammputz versehen sind, bleibt die Ostmauer ziegelsichtig. Auch die Restaurierung der Zufahrt zu unserem Friedhofskomplex mit den vier Säulen und dem Mauerteil zum Pfarrhaus wird noch im Juni 2022 abgeschlossen sein. Die Restaurierung der Nordmauer („alter“ und „neuer“ Friedhof) wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Wir sind Herrn Mathias Angerstein und den Mitarbeitern der Firma Roland Schulze Baudenkmalpflege GmbH Potsdam außerordentlich dankbar, dass sie mit ihrer hochprofessionellen Arbeit dazu beigetragen haben, unser kulturhistorisches und geistliches Zentrum „Dorfkirche Groß Glienicke“ hoffentlich auch für die folgenden Jahrhunderte als Zentrum eines ehemaligen Märkischen Bauerndorfes zu erhalten.

Icon recommendedZum Stand der Restaurierung der Kirche

Der ehemalige Vorsitzende des Gemeindekirchenrates, Herr Radtke, stellt regelmäßig den aktuellen Stand der Kirchenrestaurierung vor.

Die Restaurierung des Innenraums der Kirche hatte sich zunächst aufgrund von Lieferproblemen verzögert. Auch die Kosten haben sich verändert.

Die Restaurierung des Orgelprospekts konnte zwischenzeitlich abgeschlossen werden. Die vom Denkmalschutz erwartete Sandfort-Fassung wurde in leichten Abwandlungen vorgenommen.
Der Restaurator Janko Barthold hatte Freilegungen vorgenommen und festgestellt, dass die Gestaltungen auch unter Verwendung heller Farben in der Ursprungsfassung möglich ist.
Die Holzböden der Empore konnten ebenfalls angegangen werden.

Folgende Vorhaben stehen noch an:

§  Gestaltung der Sakristei

§  Restauration der Kirchenbänke auf der Empore

§  die Patronatsloge

Aufgrund kunsthistorischer Untersuchungen ist die historische Gestaltung der Toreinfahrt bekannt. Diese steht künftig auf der Agenda.

Zusätzlich steht die Restaurierung der Stühle in der Patronatsloge und der beiden Sessel an.
Insgesamt wurde durch Sponsoren, den Förderverein und Spenden seit 2016 hohe Beträge für Sanierungs- und Restaurierungsmaßnahmen innen außen einschließlich Fassade investiert.

Icon recommendedDie Dorfkirche zu Groß Glienicke

Icon MediaSatzung des Fördervereins

Satzung des Fördervereins

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein Dorfkirche Groß Glienicke, im folgenden kurz Verein genannt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name: Förderverein Dorfkirche Groß Glienicke e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Groß Glienicke (Potsdam, Ortsteil Groß Glienicke).
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein betrachtet sich als überkonfessionelle Organisation.
  5. Gerichtsstand ist Potsdam.
     

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an die Evangelische Kirchengemeinde Groß Glienicke in der Evangelischen Landeskirche Berlin-Brandenburg-Schlesische Oberlausitz für die Erhaltung, Instandsetzung und Renovierung der denkmalgeschützten Dorfkirche in Groß Glienicke und des dazugehörigen Kirchhof-Ensembles. Dies erfolgt insbesondere durch das Sammeln von Geld- und Sachspenden, die Vereinnahmung von Beiträgen sowie die Organisation von Veranstaltungen zur Generierung von Spenden. Die so erzielten Gelder sollen zur Förderung der Instandsetzung und Renovierung der Denkmalanlage einschließlich ihrer Ausstattung sowie allen Aufgaben, die im weitesten Sinne mit dem Vereinszweck in Sachzusammenhang stehen, verwendet werden. Über alle Bau- und Restaurierungsmaßnahmen entscheidet der Gemeindekirchenrat im Einvernehmen mit den zuständigen kirchlichen und staatlichen Stellen. Über die Verwendung der Spendengelder sowie über die Nutzung der Kirche zum Zwecke der Beschaffung von Geld- und Sachmitteln ist jeweils mit dem Gemeindekirchenrat Einvernehmen zu erzielen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Denkmalschutzes.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
     

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede juristische und natürliche Person werden. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
     

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Der Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Jahres erfolgen.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.
  5. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
     

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge sind grundsätzlich im Voraus zu entrichten. Die Festsetzung von zwangsweise zu erhebenden Umlagen ist ausgeschlossen.
  3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
     

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung sowie der Rechnungsprüfer.
 

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
  3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    • b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    • c) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
       

§ 8 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen, der jedoch auf der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
     

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beruft vierteljährlich Sitzungen ein, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
     

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

c) Wahl, Bestätigung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins

e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungs- beschluss des Vorstandes;

f) Beschlussfassung über die Mittelverwendung gemäß § 13;

g) Sonstiges

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen durch einfachen Brief unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Weitere Sitzungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Auch hier erfolgt die Einladung mittels einfachen Briefes mit einer Frist von 14 Tagen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
     

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Viertel erforderlich.
  5. Bei Wahlen des Vorstandes ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Über Beschlüsse und Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
     

§ 13 Mittelverwendung

  1. Bei einer Bewilligung von Ausgaben ist besonders darauf zu achten, dass diese in einem Sachzusammenhang mit dem Vereinszweck stehen.
  2. Ausgabenbeschlüsse werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann über Anträge im Einzelwert von bis zu 5.000 Euro gemeinsam befinden. Die Mitgliederversammlung ist auf der nächsten Sitzung über die so beschlossenen Ausgaben zu unterrichten.
  4. Die Ausgabenbeschlüsse unter (2) und (3) bedürfen der Bestätigung des Gemeindekirchenrates.
  5. Alle Ausgabenbeschlüsse müssen in einem Protokoll festgehalten werden. Eine Kopie dieses Protokolls ist den jeweiligen Abrechnungsunterlagen beizufügen.
     

§ 14 Kassenprüfer

  1. Ein Kassenprüfer wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Dem Kassenprüfer obliegt die regelmäßige Prüfung der Kasse und der Rechnungslegung des Vereins. Er hat der Mitgliederversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung Bericht zu erstatten. Eine schriftliche Ausfertigung des Berichtes ist zu den Vereinsakten zu nehmen.
  3. Der Kassenprüfer ist verpflichtet, zum Abschluss eines Rechnungsjahres eine Prüfung vorzunehmen. Er ist darüber hinaus berechtigt, auch jederzeit Zwischenprüfungen vorzunehmen.
     

§ 15 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Sach- oder Personenschäden, die bei der Ausführung von Tätigkeiten entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszweckes gerichtet sind.
 

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (s. § 12 Abs. 4).
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks vorhandene Vermögen fällt an die Kirchengemeinde Groß Glienicke, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke – vor allem für die Erhaltung der Groß Glienicker Kirche – zu verwenden hat.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

Eine Besonderheit unserer Dorfkirche ist ihre absolut exakte Ausrichtung der Altarseite nach Osten. Nur 0,0315 Grad beträgt die Abweichung, wie eine aktuelle Messung ergeben hat.
Auch andere Dorfkirchen sind wegen der christlichen Vorstellung, dass das Heil aus dieser Himmelsrichtung kommt – nach Osten ausgerichtet, jedoch variiert das jeweils um ein paar Grad.

Über die Gründe für die Genauigkeit, mit der bei uns in Groß Glienicke gearbeitet wurde, kann man nur spekulieren.

Rund 700.000 Euro sind in den vergangenen beiden Jahrzehnten in die Restaurierung unserer Kirche geflossen. Waren die Wände und auch das reich verzierte Interieur, etwa der Altar, das Taufbecken und die Kanzel, früher in tristem Grau gestrichen, erstrahlt nun alles wieder in der ursprünglichen, bunten Farbigkeit.

So, wie sie heute zu sehen ist, gibt die Dorfkirche in etwa den Zustand wieder, in den sie im 17. Jahrhundert versetzt wurde. Verantwortlich dafür war vor allem Hans Georg III. von Ribbeck. Der Patronatsherr von Groß Glienicke und Dechant des Brandenburger Domstifts entstammte dem osthavelländischen Zweig der Familie – dem westhavelländischen hatte bekanntlich Theodor Fontane mit seinem berühmten Gedicht ein Denkmal gesetzt. Hans Georg III. ließ die Dorfkirche ab 1679 umbauen. Der Kirchenraum wurde verkleinert und ein Vorraum geschaffen, zudem bekam die Kirche ihr heutiges Dach nebst Türmchen.

Icon recommendedHistorisches Dorfzentrum: Neuer öffentlicher Platz vor der Kirche

Aus dem Ortvorsteherbericht von Winfried Sträter

Eine wichtige Weichenstellung hat es an der Dorfstraße vor der Kirche und dem Friedhof gegeben: Dort hat die Stadt bei einem Grundstücksverkauf ihr Vorkaufsrecht wahrgenommen. Im kommenden Frühjahr werden die Bauten abgerissen und es entsteht ein freier Platz, der den Dorfkern von Groß Glienicke aufwerten wird.

Wer die kommunalpolitischen Themen in Groß Glienicke verfolgt, wird immer mal wieder vom Bebauungsplan 8 gelesen haben. Für unseren Ortsteil ist er mit dem Seeufer und dem  Uferweg verbunden. Der B-Plan 8 ist die Grundlage, um den öffentlichen Uferweg zu erreichen. Doch er ordnet nicht nur die Verhältnisse entlang des Seeufers, sondern auch entlang  der Dorfstraße, der Seepromenade und rund um den Karpfenteich. Das ist der Hintergrund für eine bedeutsame Veränderung im Zentrum unseres Ortsteils.

Vor unserer Kirche steht noch ein Bauensemble aus Wohnhaus und der Gaststätte Kutscherstube. Auf dieser Fläche hat früher einmal ein kleines Bauernhaus gestanden, das bei einem Bombenangriff im Zweiten Weltkrieg zerstört wurde. Danach war die Fläche Grünland mit Obstbäumen, ehe sie neu bebaut wurde. Als die Fläche nun zum Verkauf stand, hat die Stadt Potsdam auf der Grundlage des B-Plans ihr Vorkaufsrecht wahrgenommen und die Fläche erworben.

Mit dem Kauf hat Potsdam für das historische Dorfzentrum eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit geschaffen. Wer sich die gegenwärtige Situation vor Augen führt, muss feststellen, dass Dorfstraße und Seepromenade bis zur Badewiese kaum öffentliche Räume zum Verweilen bieten. Wohnhäuser und parkende Autos prägen das Bild.

Vor dem Pfarrhaus und dem Evangelischen Gemeindezentrum öffnet sich der Raum, bietet auf einer Bank unter der alten Linde auch einen Ort zum Verweilen, aber die Kirche, unser ältestes Bauwerk, rückt durch die gegenwärtige Bebauung in den Hintergrund. Sie prägt das Ortsbild viel weniger, als es aufgrund ihrer Bedeutung sein müsste. Besonders schmerzlich ist dies, nachdem sie neu verputzt ist und ihre Baugeschichte sichtbar gemacht worden ist.

Die Stadt Potsdam hat bei der „Strategieplanung zur Entwicklung des ländlichen Raums“ deutlich gemacht, dass sie Wert darauf legt, in den ehemaligen Dörfern historische Ortskerne aufzuwerten. Für Groß Glienicke sah die 2017 vorgestellte Strategieplanung Handlungsbedarf – Zitat: „Die Umgestaltung der gastronomischen Einrichtung in eine Parkanlage nach deren Nutzung ist sinnvoll, da somit wieder eine Sichtbeziehung zur Dorfkirche entsteht und das Gebäude, welches nicht zur umliegenden Bebauung passt, das Ortsbild nicht mehr beeinträchtigt.“

Mit dem Kauf der Fläche ist nun die Voraussetzung geschaffen, die Kirche ins Blickfeld zu rücken und eine öffentliche Grünfläche bereitzustellen. Die „Kutscherstube“ wird zurzeit leergezogen, die ehemalige Pächterin startet in anderen Räumlichkeiten neu. Bis Ende März 2021 sollen die Bauten abgerissen werden. Danach wird die Kirche die bisher unzugängliche Friedhofsmauer restaurieren müssen. Die städtische Grünflächenverwaltung hat angekündigt, dass sie dann bewusst erst mal nur Rasen säen wird. Wenn die Fläche frei ist, hat man Zeit, Gestaltungsideen zu entwickeln. Ausgeschlossen ist allerdings, so der Leiter des Grünflächenamtes, dass dort ein Parkplatz gebaut wird. Das Ziel sei eine öffentliche Grünfläche, die dazu einlädt, auch mal zu verweilen oder jemanden zu treffen.

Künftig wird also unser historischer Dorfkern von der Friedhofsmauer bis zur alten Schule auf der Westseite der Dorfstraße wieder erlebbar sein. Zugleich kann man gegenüber, auf der Ostseite, den Weg zum öffentlichen Uferweg laufen, dessen rechtliche Sicherung von hier aus bis zum Begegnungshaus abgeschlossen ist.

Ein stadtplanerisches Problem muss allerdings noch gelöst werden: auf städtischem Gelände zwischen alter Schule und Pfarrhaus gibt es noch Baurecht. Da Neubauten den Zusammenhang des historischen Ensembles zerstören würden, wird hier noch eine Überarbeitung des B-Plans nötig sein.

Icon recommendedPrächtige Ausstattung erstaunt den Besucher +++ Spenden dringend notwendig

Die prächtige Ausstattung unserer Kirche ist es, die den Betrachter in ihren Bann zieht. Das Taufbecken imponiert mit seiner frühbarocken Vielfarbigkeit, fein zieselierten Schnitzereien, die Blumen und Früchte darstellen. Gekrönt wird es von einer Haube, auf der mit Blattgold überzogene Tulpen zu sehen sind. Wie die ebenso aufwendige Kanzel und der Altar wurde das Taufbecken in den vergangenen Jahren behutsam restauriert.

Auf den ersten Blick erscheint die Kirche fertig, erst der zweite offenbart, dass noch etwas zu tun ist. Die Unterseite der Empore konnte bereits restauriert werden, ebenso die frühere Loge eines späteren Patronatsherrn von 1851. Diese Arbeiten konnten Pfingsten 2022 pünktlich zu unserem Konfirmationsgottesdienst beendet werden. Unser besonderer Dank gilt daher einmal mehr unserem langjährigen Restaurator, Herrn Janko Barthold!

Dennoch: Helfen Sie uns, unsere schöne Kirche zu erhalten. Viele größere und kleinere Reparaturen und Restaurierungsarbeiten stehen noch an. So benötigt unsere Orgel von Zeit zu Zeit

  • eine Grundreinigung des Instrumentes
  • Reinigung und Überarbeitung des Pfeifenwerkes
  • Neuaustuchung der Manualklaviaturen
  • Ausbau und Erneuerung aller stehenden Taschenventile
  • Ausbau und Neubelederung aller Registerventile
  • Reinigung der Magnete
  • Nachintonation und Stimmung der Orgel

Außerdem muss unsere Turmuhr regelmäßg gewartet werden.

Die Kirche ist von diversen Mauern umgeben. Auch diese wurden zum Teil schon saniert. Aktuell stehen Ostmauer und die Toreinfahrt zur Renovierung an. Auch die Mauer am Kolumbarium muss dringend saniert werden, ebenso wie die Feierhalle als gesamtes Bauwerk.

Spenden für die Kirchenrestaurierung: Kontoinhaber: Kirchenkreisverband Prignitz-HavellandRuppin IBAN: DE 6152 0604 1010 0390 9913 BIC: GENODEF1EK1 Kreditinstitut: Evangelische Band eG Verwendungszweck: Kirchenrestaurierung Groß Glienicke

Herzliche Einladung zum Staunen

Sehen Sie sich um bei uns!

Letzte Änderung am: 16.07.2023